Die Sozialgesetzgebung in Deutschland ist weitgehend über die zwölf Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII) geregelt. In unserem Zusammenhang „Arme Kinder/Familien“ und Armutsprävention haben die Sozialgesetzbücher II und XII eine ganz besondere Bedeutung. Ganz wichtig, vor allem für die Verringerung der negativen Folgen von Kinderarmut, ist das SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe.

Die Inhalte der Gesetzbücher I bis XII finden Sie im Internet:

www.sozialgesetzbuch-sgb.de

 

Worauf haben Familien einen Anspruch? 

Wer sich gut und viel über das Internet informiert, kann sich auch über die Seite www.infotool-familie.de  des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) darüber informieren, welche Leistungen und Unterstützungsangebote für Eltern und Familien in Frage kommen. Familien können so anonym eine Einschätzung gewinnen, ob und auf welche Leistungen sie Anspruch haben.

 

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Hartz IV

 Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Menschen erhalten (Arbeitserlaubnis vorausgesetzt), die das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können „Sozialgeld“ erhalten (Kinder bis 15 Jahre, Erwerbsgeminderte). Gleiches gilt für ihre Angehörigen und Kinder, wenn sie mit dem*der Antragsteller*in in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) leben.

Auch Arbeitnehmer*innen, die nicht genug Geld verdienen, um ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können (sog. Aufstocker), können ihren Lohn durch ALG II aufstocken. Mit dem ALG II, auch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ genannt, soll das soziokulturelle Existenzminimum der Leistungsempfänger*innen abgedeckt werden.

Die Grundsicherung umfasst die Kosten des alltäglichen Bedarfs, den „Regelbedarf“
(Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Telefon etc.) und die „Kosten der Unterkunft“ (Kosten für die Miete plus Heizung und Nebenkosten).

Der „Regelbedarf“ der Grundsicherung ist überall in Deutschland gleich hoch.

 

Der „Regelbedarf“

Der Regelbedarf wird über das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) ermittelt. Dazu gibt es einen sehr detaillierten Warenkorb (siehe Anlagen). Im Warenkorb wird dargestellt, für welche Bedürfnisse der Gesetzgeber welche Kosten als notwendig erachtet.

 

Liste der Regelbedarfe für alle Lebenssituationen

 

Monatliches Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Stand Januar 2021

Betrag

Erwachsene alleinstehend

446 €

Erwachsene in Partnerschaft

401 €

Angehörige im Alter von 18 bis 25 Jahren

357 €

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

373 €

Kinder von 6 bis 13 Jahren

309 €

Kinder unter 6 Jahren

283 €

 

 

Zusammensetzung der Regelbedarfe im sogenannten Warenkorb Hartz IV

Bezogen auf einen erwachsenen alleinstehenden Menschen, Stand Januar 2021

 

Anteil am Regelbedarf (monatlich)

in % vom

Regelbedarf

in € vom

Regelbedarf

Nahrung, alkoholfreie Getränke

pro Tag 5,18 €

34,86 %

155,48€

Freizeit, Unterhaltung, Kultur

9,59 %

42,77 €

Nachrichtenübermittlung

8,94 %

39,87 €

Bekleidung, Schuhe

8,76 %

39,07 €

Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung

8,87 %

39,56 €

Innenausstattung, Haushaltsgeräte und

Haushaltsgegenstände

6,16 %

27,47 €

Andere Waren und Dienstleistungen

7,93 %

35,37 €

Verkehr

8,33 %

37,15 €

Gesundheitspflege

3,80 %

16,95 €

Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen

2,49 %

11,11 €

Bildung

0,26 %

1,16 €

 

„Unterkunft und Heizung“

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Die Höhe der als „angemessen“
anerkannten Kosten der Unterkunft (Miete), unterscheidet sich regional sehr stark. Was „angemessen“ ist, legt im Landkreis Konstanz das Jobcenter in enger Zusammenarbeit mit dem Landratsamt, nach Überprüfung des regionalen Mietniveaus, fest.

Siehe dazu auch den Anhang „Kriterien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft“.  

 

Weitere Informationen dazu gibt es unter: www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien 

Wer keine Wohnung findet, die innerhalb der festgelegten Grenzen liegt, und auf eine teurere Wohnung ausweichen muss, bekommt die Miete in der Regel nicht in voller Höhe ersetzt. Er muss dann einen Teil aus seinem Regelbedarf dazulegen.  Dieses Geld fehlt dann aber an anderer Stelle.

 

Mehrbedarfe 2021

Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: plus 17 Prozent vom Regelbedarf. Mit Partner ist der Mehrbedarf 68,17 €, ohne Partner 75,82 €

Alleinerziehende von Minderjährigen:
36 Prozent vom Regelbedarf bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren = 160,56 €, oder je 12 Prozent (=53,52 €) für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent = 267.60 € (bei 5 Kindern)

 

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Im Handbuch der Singener Wegweiser*innen www.wegweiser.awo-konstanz.de finden sie hierzu weitergehende Informationen. Unter 12. Die wichtigsten staatlichen Sozialleistungen im Überblick.

 

Die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, gesetzlich geregelt im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Grundsicherung, auch Sozialhilfe genannt, erhalten alle Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und ihren Lebensunterhaltsbedarf nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

„Grundsicherung im Alter“ erhalten alle Menschen, die die Altersgrenze (Rentenalter) erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig decken können.

 „Grundsicherung wegen Erwerbsminderung“ erhalten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund einer dauerhaften Erwerbsminderung (wegen
gesundheitlicher Einschränkungen ist eine Arbeit von mehr als 3 Stunden nicht zumutbar) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

 Die Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung umfasst folgende Leistungen:

  • den Regelbedarf (in gleicher Höhe wie beim Arbeitslosengeld II)
  • die „angemessenen“ Aufwendungen für Unterkunft (Miete) und die „angemessenen“ Nebenkosten, Heizung, Wasser etc. (gleiche Regelung wie beim Arbeitslosengeld II) und in einzelnen Fällen auch einmalige Bedarfe
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Für die Beantragung und Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Sozialämter (Stadt, Landkreis) zuständig.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Homepage des Landkreises Konstanz unter: www.lrakn.de/2100606

 

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

(SGB XII)

 Hilfe zum Lebensunterhalt „HLU“ nach dem SGB XII wird Personen gewährt, die trotz Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die beiden Varianten der Grundsicherung haben. Die Höhe der Leistungen orientiert sich jedoch an den Regelungen bei der Grundsicherung.

 

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Mit dem Wohngeld sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Leistungen wie Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, tragbar gestaltet werden. Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens geleistet und kommt für jegliche Art von Wohnraum in Betracht: Der Wohnraum kann in einem Altbau oder Neubau liegen, öffentlich gefördert oder frei finanziert sein. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer*innen eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Der Anspruch auf Wohngeld und die Höhe hängen von mehreren Faktoren ab:

  • von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • von der Höhe des Gesamteinkommens
  • von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
  • und von der Mietstufe am Wohnort.

Wohngeld wird nur auf Antrag bewilligt und wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Menschen mit geringem Einkommen müssen sich überlegen, ob sie Grundsicherung beantragen oder Wohngeld. Beides zusammen zu erhalten ist ausgeschlossen.

www.sozialgesetzbuch-sgb.de/wogg/1

Bei Bedarf kann dieser Wohngeldrechner aus dem Internet weiterhelfen: www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/Wohngeldrechner.php

 

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig für alle Kinder in gleicher Höhe gezahlt.  Bei Empfangsberechtigten von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII wird das
Kindergeld als anrechenbares Einkommen in voller Höhe vom Regelbedarf abgezogen.

Kindergeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 204 €
  • für das dritte Kind monatlich 210 €
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 235 €.

Kindergeld wird grundsätzlich gezahlt für:

  • alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen können, gelten die oben genannten Regelungen, wenn nachgewiesen wird, dass sich der*die Jugendliche aktiv um Arbeit oder Ausbildung bemüht.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn junge Erwachsene im Rahmen des „Bundesfreiwilligendienstes“ oder des „Freiwilligen Sozialen Jahres“ tätig werden.

Anträge und Auszahlungen werden über die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit bearbeitet.

Siehe auch: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer 

 

Der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Im Handbuch der Singener Wegweiser*innen www.wegweiser.awo-konstanz.de finden sie hierzu weitergehende Informationen. Unter 12. Die wichtigsten staatlichen Sozialleistungen im Überblick

 

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Im Handbuch der Singener Wegweiser*innen www.wegweiser.awo-konstanz.de finden sie hierzu weitergehende Informationen. Unter 12. Die wichtigsten staatlichen Sozialleistungen im Überblick

 

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

 Im Handbuch der Singener Wegweiser*innen www.wegweiser.awo-konstanz.de finden sie hierzu weitergehende Informationen. Unter 12. Die wichtigsten staatlichen Sozialleistungen im Überblick

 

Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIII)
Wirtschaftliche Jugendhilfe

Im Handbuch der Singener Wegweiser*innen www.wegweiser.awo-konstanz.de finden sie hierzu weitergehende Informationen. Unter 12. Die wichtigsten staatlichen Sozialleistungen im Überblick

 

Schüler-BAföG

Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, können Ausbildungsförderung erhalten. Sie erhalten den Zuschuss für ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung.

Voraussetzung dafür ist der Besuch einer der folgenden Schulformen:

  • allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule ab Klasse 10, wenn der*die Schüler*in ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnt
  • Fach- und Fachoberschulklasse, wenn der*die Schüler*in nicht bei den Eltern wohnt
  • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
  • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg, höhere Fachschule oder Akademie.

Weitere Informationen unter:

www.lrakn.de/,Lde/-/2149528/;vbid335 und www.bafög.de

 

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

 Im Handbuch der Singener Wegweiser*innen www.wegweiser.awo-konstanz.de finden sie hierzu weitergehende Informationen. Unter 12. Die wichtigsten staatlichen Sozialleistungen im Überblick

 

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Im Handbuch der Singener Wegweiser*innen www.wegweiser.awo-konstanz.de finden sie hierzu weitergehende Informationen. Unter 12. Die wichtigsten staatlichen Sozialleistungen im Überblick

 

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen können sie Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn die Eltern sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

 

Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie bzw. ihre Eltern eine der folgenden staatlichen Leistungen erhalten:

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld nach SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
  • Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Wohngeld nach WoGG
  • Kinderzuschlag nach BKGG
  • Leistungen nach dem AsylbLG.

Die meisten dieser Zuschüsse werden bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Leistungen im Bereich Kultur, Sport und Freizeit werden nur bis zum 18. Geburtstag gewährt.

 

Welche Angebote werden gefördert?

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen die Kinder und Jugendlichen bessere Möglichkeiten erhalten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert.

Für folgende Aufwendungen gibt es Zuschüsse:

  • persönlicher Schulbedarf, ab 2021: insgesamt 154,50 € jährlich
  • Teilnahme an sozialen und kulturellen Aktivitäten (wie z.B. im Sportverein oder in der Musikschule): bis zu 15 € monatlich.

Diese Ausgaben werden komplett übernommen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten
  • Kosten für die Schülerbeförderung, wenn die Wohnung in größerer Entfernung von der Bildungseinrichtung liegt
  • Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen
  • angemessene Lernförderung auch ohne Versetzungsgefährdung, wenn keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Zuständig ist das Jobcenter für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das Landratsamt Konstanz - Kreissozialamt bzw. Amt für Migration und Integration - für alle übrigen oben genannten Leistungsempfänger*innen.

Weitere Informationen: www.bmas.de/bildungspaket

 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das AsylbLG unterstützt Menschen, die in Deutschland Schutz suchen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 gibt es in Anlehnung an die Hartz IV
Gesetzgebung die 6 Regelbedarfsstufen auch im Asylbewerberleistungsgesetz. Diese werden ebenso wie die Sozialhilfe jährlich angepasst.

Zusätzlich zu erbringen ist alles, was mit Wohnen zu tun hat, also Strom, Wasser, Heizung, Hausrat, Miete etc.; außerdem das Bildungs- und Teilhabepaket.

 

Leistungssätze für 2021, Asylbewerberleistungsgesetz

 

 

„Notwendiger Bedarf“,

physisches

Existenzminimum

„Notwendiger

 persönlicher

Bedarf“, soziales

Existenzminimum

 

 

Gesamt-bedarf

Bedarfsstufe 1

Alleinstehende

Erwachsene, die in einer Wohnung leben

202 €

162 €

364 €

Bedarfsstufe 2

Alleinstehende

Erwachsene in einer

Gemeinschaftsunterkunft oder Paare

182 €

146 €

328 €

Bedarfsstufe 3

Erwachsene bis 25 Jahre, die bei ihren Eltern in einer Wohnung leben/

Erwachsene in

stationärer Einrichtung, z.B. Behindertenhilfe

162 €

130 €

292 €

Bedarfsstufe 4

Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren

213 €

110 €

323 €

Bedarfsstufe 5

Kinder von 6 bis

einschließlich 13 Jahren

174 €

108 €

282 €

Bedarfsstufe 6

Kinder unter 6 Jahren

143 €

105 €

248 €

 

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Seite des Landkreises Konstanz unter: www.lrakn.de/2048512